Elfriede Moos informiert die Bramscher Landfrauen
Über 40 Landfrauen verfolgten die Ausführungen der Referentin mit großem Interesse. Sie erläuterte zunächst an ein paar Beispielen, was unter einem Notfall zu verstehen ist: ein Unfall, ein unvorhergesehener Krankenhausaufenthalt, ein plötzlicher Todesfall. Der Notfall-Ordner sollte dann eine „Erste Hilfe“ sein für Familie und Betrieb. Die Frage „Wo finde ich was?“ sollte mit ihm beantwortet werden können. Deshalb muss sein Inhalt übersichtlich, eindeutig und klar aufgebaut sein. Der Notfall-Ordner beantwortet z.B. folgende Fragen: Wie geht es weiter? Wer muss informiert werden? Wer kann helfen? Wer weiß, was, wann, wie gemacht werden muss?
Der Notfall-Ordner soll Hinweise geben zu folgenden Inhalten:
- Plan der betrieblichen Gebäude und Anlagen
- Adressen für den Notfall
- Passwörter, Codes, Pins schriftlich hinterlegen
- Vollmachten
- Fristen und Termine
- Betriebsabläufe in tabellarischer Form
- Ehevertrag, Testament, Erbvertrag, Hofübergabevertrag
- Anlagen
- medizinische Informationen
- Persönliches
Dieser Ordner enthält nicht alle Unterlagen, aber er macht deutlich, wo sie zu finden sind. Das setzt eine sorgfältige Beschriftung der Unterlagen voraus, wobei alles an seinem bisherigen Platz bleiben kann, sogar bleiben sollte. Elfriede Moos bat die Landfrauen übrigens um sofortige Zwischenfragen, was von den Landfrauen gerne angenommen wurde.
Die Referentin ging dann insbesondere auf den Punkt 4 Vollmachten näher ein:
Es wird unterschieden zwischen:
- Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Eine individuelle privat geregelte Vorsorgevollmacht sollte nur einer vertrauenswürdigen Person gegeben werden, die damit einverstanden sein muss. Da jeder ab dem 18. Lebensjahr für sich selbst verantwortlich ist, können im Falle von Krankheit oder Unfall auch Angehörige nur dann für die Betroffenen entscheiden, wenn eine entsprechende Vollmacht vorliegt. Die vollständige Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten ist dabei Voraussetzung. Eine Vorsorgevollmacht legt fest, wer für den Vollmachtgeber handelt und entscheidet und sorgt dafür, dass dabei der Wille des Vollmachtgebers berücksichtigt wird. Bei Haus-und Grundbesitz ist eine notarielle Vorsorgevollmacht empfehlenswert. Wird eine Bankvollmacht erteilt, sollte auf den Zusatz „über den Tod hinaus“ geachtet werden, damit Krankenhaus-, Pflege- und Bestattungskosten beglichen werden können. Das Original sollte bei den eigenen Unterlagen aufbewahrt werden, eine Kopie beim Bevollmächtigten und bei Haus- und Grundbesitz empfiehlt sich die Hinterlegung einer Kopie beim Betreuungsgericht. Wenn eine Vorsorgevollmacht erstellt wird, sollte angegeben werden, ab wann sie gültig sein soll. Sind mehrere Bevollmächtigte angegeben, muss festliegen, wer letztlich entscheidet. Die Vorsorgevollmacht sollte regelmäßig an die jeweilige Situation angepasst werden.
Gibt es keine solche vertrauenswürdige Person, wird die Vollmacht in einer Betreuungsverfügung gerichtlich festgelegt. Zum Erteilen ist keine Geschäftsfähigkeit notwendig. Sie enthält Entscheidungsbereiche wie Bankgeschäfte, Vermögen, ambulante Hilfe, Senioren- oder Pflegeheimunterbringung und ärztliche Versorgung. Die Hinterlegung erfolgt wie bei der Vorsorgevollmacht.
Eine rechtliche Betreuung wird aufgrund eines Antrags vom Betreuungsgericht geprüft. Beim Vorliegen einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung kann eine Betreuung angeordnet werden. Dann werden die Aufgabenkreise festgelegt und ein Betreuer bestellt.
Die individuelle Patientenverfügung erklärt dem behandelnden Arzt in schriftlicher Form den eigenen Willen bezüglich jeder medizinischen Behandlung. Sie kommt zum Tragen, wenn keine persönliche Einwilligung mehr möglich ist. Wenn der Patient noch einwilligungsfähig ist, ist eine Behandlung ohne Einwilligung nicht erlaubt. Für die Erstellung sollte der Patient möglichst genau festlegen, welche Bedingungen für eine (Nicht-) Behandlung vorliegen müssen. Eine persönliche Ergänzung zu Vordrucken ist wünschenswert und es sollte, falls vorhanden, der Bevollmächtigte genannt werden. Es ist sinnvoll, die Patientenverfügung mit vertrauten Personen zu besprechen. Wenn sie alle zwei Jahre erneut unterschrieben wird, erhöht das ihre Akzeptanz. Sie kann im Nachherein auch geändert werden. Seit dem 01.09.2009 haben sich Ärzte an die Patientenverfügungen zu halten, wenn sie nicht schon mehrere Jahre alt oder die Formulierungen ungenau sind oder der medizinische Fortschritt die Verfügung überholt hat. Das Original bewahrt der Patient auf, eine Kopie erhält der Bevollmächtigte. Eine Hinterlegung beim Betreuungsgericht wird empfohlen, evtl. auch beim Hausarzt.